Die Versicherung zahlt nicht? Irrtümer und Mythen
Reinhold Ragossnig - Die Versicherung zahlt nicht? Irrtümer und Mythen

Es gibt unzählige Fälle, wo Versicherungsnehmer felsenfest davon überzeugt waren, dass die Versicherung in einem bestimmen Szenario hätte einspringen sollen, obwohl das leider gerade dann nicht der Fall war. Solche Situationen entstehen oft aus gängigen Irrtümern oder verbreiteten Mythen über Versicherungen und ihre Leistungen. Damit Sie sich nicht auch irgendwann einmal in einer solchen Situation wiederfinden, haben wir einige der häufigsten Irrtümer und Mythen innerhalb der Versicherungsbranche in folgendem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Mythos Nummer 1

Leistungen können nach Abschluss der Versicherung sofort in Anspruch genommen werden.

Generell sind Versicherungsleistungen nur dann möglich, wenn die Schadensursache nach der Antragsannahme erfolgt. Das liegt daran, dass Versicherer verhindern wollen, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die bereits in ihrer Anlage vor Vertragsabschluss entstanden sind oder absehbar waren. Bei Rechtsschutzversicherungen gibt es je nach Bereich auch nach dem Abschluss noch verschiedene leistungsfreie Wartezeiten.

Mythos Nummer 2

Die Unfallversicherung leistet bei jedem Unfall.

Tatsächlich zahlt die Unfallversicherung nur, wenn ein Unfall nach der geforderten Definition erfüllt ist. Es muss also ein plötzliches, unerwartetes und von außen wirkendes Ereignis eine Verletzung herbeiführen. Das bedeutet, dass die Unfallversicherung keine Schäden aufgrund leichtsinniger Aktivitäten oder Ungeschicktheit deckt. Leider wird auch oft missverständlich geglaubt, dass die gesetzliche Unfallversicherung, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses besteht, auch Unfälle außerhalb der Arbeit deckt. Zwei Drittel aller Unfälle passieren im Freizeitbereich, wo die gesetzliche Unfallversicherung keine Kapital- und Rentenleistungen erbringt, um seine Existenz zu sichern! Um auch privat geschützt zu sein, benötigt man deshalb eine private Unfallversicherung, die nicht zwischen Arbeitsbereich und Freizeit unterscheidet und auch Renten- und Kapitalleistungen erbringt.

Mythos Nummer 3

Mit der E-Card ist man auch im Ausland versichert.

Leider ist auch das ein Irrtum, da die E-Card nicht überall gültig ist. Gültigkeit hat diese in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und in der Schweiz, in Mazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Außerdem ist die E-Card dort auch nur in öffentlichen Krankenhäusern oder bei wenigen Vertragsärzten gültig. Damit man auch bei hohen Kosten im Ausland abgesichert ist, benötigt man eine eigene Auslandskrankenversicherung, die meistens je nach Variante in der Reiseversicherung inkludiert ist.

Mythos Nummer 4

Die Haftpflicht zahlt sowieso jeden Sachschaden.

Auch das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Die Haftpflichtversicherung deckt jene Schäden ab, die der Versicherungsnehmer gegenüber einem Dritten versehentlich verursacht. Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig oder an entliehenen Sachen entstanden sind, werden nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen. Auch bei Schäden im Rahmen bloßer Gefälligkeiten, wie nachbarschaftlicher Hilfsbereitschaft, zahlt die Versicherung meist nicht.

Mythos Nummer 5

Bei einem Sachschaden wird der Neupreis erstattet.

Ersetzt wird im Totalschadensfall die Neuanschaffung auf Basis des Neuwerts eines Produkts gleicher Art und Güte. Geht eine Sache kaputt, werden meist die aktuellen Wiederbeschaffungskosten der versicherten Sache im Neuzustand ersetzt oder eine gleichwertige Sache kann diese ersetzen. Die Versicherung leistet jedoch nur, wenn die Sache auch tatsächlich wiederbeschafft wird, anderenfalls wird vom Neuwert ein Abschlag gegengerechnet.

Mythos Nummer 6

Eltern haften immer für ihre Kinder.

Es ist korrekt, dass Eltern für ihre Kinder unter 14 Jahren haften, wenn diese ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben. Minderjährige ab 14 Jahren sind deliktfähig und schadenersatzpflichtig! Ausnahmsweise können die minderjährigen Kinder selbst zur Haftung herangezogen werden. Dies gilt, wenn das Kind seine Schuld bereits eingestehen bzw. erkennen kann oder den Schaden leichter tragen kann als der Geschädigte, zum Beispiel, weil es selbst vermögender ist. Im Vermögen ist auch die Haftpflichtversicherung der Eltern miteingeschlossen.

Mit diesen 6 Irrtümern bzw. Mythen aus der Versicherungswelt haben wir zwar bereits einige Fehlannahmen angesprochen, aber längst noch nicht alle abgedeckt. Mit weiterem Irrglauben werden wir uns in einem unserer nächsten Blogbeiträge beschäftigen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen oder zumindest noch einmal wichtige Punkte in Erinnerung rufen. Bei weiteren Fragen oder Anmerkungen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf: Reinhold Ragossnig +43 664 4108334

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